OGH: Beginn der Verjährungsfrist gem § 1489 ABGB bzw § 6 Abs 1 AHG – Erkundigungspflicht des Geschädigten
Gerade in Amtshaftungssachen ist der Geschädigte, sobald ihm klar ist, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, gegebenenfalls zur Einholung sachverständigen Rats verpflichtet
§ 1489 ABGB, § 6 AHG
GZ 6 Ob 100/11s, 16.06.2011
OGH: Nach stRsp darf sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, von den Klagsvoraussetzungen eines Tages zufällig Kenntnis zu erlangen. Kann er die für die entsprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe und in zumutbarer Weise in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Gerade in Amtshaftungssachen ist der Geschädigte, sobald ihm klar ist, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, nach stRsp gegebenenfalls zur Einholung sachverständigen Rats verpflichtet.