03.08.2011 Zivilrecht

OGH: Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes gem § 24 IPRG

Nach § 24 IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit eines Kindes nach seinem Personalstatut zu beurteilen; diese Anknüpfung gilt mit Ausnahme des Kindesnamens und des Erbrechts für alle familienrechtlichen Kindschaftswirkungen, somit auch das Recht auf persönlichen Verkehr


Schlagworte: Internationales Privatrecht, Familienrecht, Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes
Gesetze:

§ 24 IPRG

GZ 2 Ob 19/11z, 30.05.2011

 

OGH: Nach § 24 IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit eines Kindes nach seinem Personalstatut zu beurteilen. Diese Anknüpfung gilt mit Ausnahme des Kindesnamens und des Erbrechts für alle familienrechtlichen Kindschaftswirkungen, somit auch das Recht auf persönlichen Verkehr.