03.08.2011 Zivilrecht
OGH: Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes gem § 24 IPRG
Nach § 24 IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit eines Kindes nach seinem Personalstatut zu beurteilen; diese Anknüpfung gilt mit Ausnahme des Kindesnamens und des Erbrechts für alle familienrechtlichen Kindschaftswirkungen, somit auch das Recht auf persönlichen Verkehr
Schlagworte: Internationales Privatrecht, Familienrecht, Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes
Gesetze:
§ 24 IPRG
GZ 2 Ob 19/11z, 30.05.2011
OGH: Nach § 24 IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit eines Kindes nach seinem Personalstatut zu beurteilen. Diese Anknüpfung gilt mit Ausnahme des Kindesnamens und des Erbrechts für alle familienrechtlichen Kindschaftswirkungen, somit auch das Recht auf persönlichen Verkehr.