03.08.2011 Verfahrensrecht

OGH: Außerstreitverfahren und Rechtskraft

Im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen können nur bei einer Änderung der Verhältnisse abgeändert werden; entscheidend ist, ob gegenüber jenem Sachverhalt, der für die frühere Entscheidung maßgeblich war, eine Änderung eingetreten ist oder wenn Tatsachen vorliegen, die zur Zeit der früheren Entscheidung zwar bereits eingetreten, dem Gericht aber erst nachträglich bekannt geworden sind


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Rechtskraft
Gesetze:

§ 43 AußStrG

GZ 2 Ob 19/11z, 30.05.2011

 

OGH: Auch im Außerstreitverfahren ergangene Entscheidungen sind der materiellen und formellen Rechtskraft fähig; sie binden die Betroffenen und die Gerichte. Es kommt daher grundsätzlich auch abweisenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren die gleiche Rechtskraftwirkung zu wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluss. Dass dies auch für (abweisende) Entscheidungen über Provisorialanträge nach § 107 Abs 2 AußStrG gilt, hat der OGH bereits klargestellt.

 

Nur gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen hält die materielle Rechtskraft nicht stand. Im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen können daher nur bei einer Änderung der Verhältnisse abgeändert werden. Entscheidend ist, ob gegenüber jenem Sachverhalt, der für die frühere Entscheidung maßgeblich war, eine Änderung eingetreten ist oder wenn Tatsachen vorliegen, die zur Zeit der früheren Entscheidung zwar bereits eingetreten, dem Gericht aber erst nachträglich bekannt geworden sind.