03.08.2011 Arbeitsrecht

VwGH: Amtswegige Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gem § 14 Abs 1 BDG

Ausführungen zur Primär- und Sekundärprüfung


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Dienstunfähigkeit, amtswegige Ruhestandsversetzung
Gesetze:

§ 14 BDG

GZ 2007/12/0197, 30.05.2011

 

VwGH: § 14 Abs 3 BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung, und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes.

 

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist daher zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs 3 BDG in Betracht kommt (Sekundärprüfung).