10.08.2011 Zivilrecht

OGH: Änderung des Wohnungseigentumsobjekts - zur Möglichkeit einer Abtretung von Ansprüchen nach § 16 WEG

Ein Änderungsanspruch gem § 16 WEG kann nur zusammen mit der Veräußerung des Wohnungseigentums als ein zum Hauptrecht akzessorisches Recht gültig abgetreten bzw über ihn verfügt werden


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderung des Wohnungseigentumsobjekts, Zession, akzessorisches Recht
Gesetze:

§ 16 WEG, §§ 1392 ff ABGB

GZ 5 Ob 59/11d, 26.05.2011

 

OGH: Gem § 16 Abs 2 erster Halbsatz WEG ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Dieser auf Änderung seines sachenrechtlichen Nutzungsrechts am Wohnungseigentumsobjekt gerichtete Anspruch ist akzessorisch zum Wohnungseigentum und haftet an diesem. Deshalb kann ein solcher Änderungsanspruch nur zusammen mit der Veräußerung des Wohnungseigentums als ein zum Hauptrecht akzessorisches Recht gültig abgetreten bzw über ihn verfügt werden. Ebensowenig ist ein Zurückbehalten dieses akzessorischen Anspruchs nach Veräußerung des Wohnungseigentums, wie dies durch die Abtretungskonstruktion bewirkt werden sollte, rechtlich möglich.