OGH: Obligatorische / dingliche Dienstbarkeiten – Auslegung der Vereinbarung
LuRsp anerkennen die Gültigkeit von Vereinbarungen, mit denen Berechtigungen, die ihrem Inhalt nach sonst Gegenstand von Dienstbarkeitsbestellungsverträgen sind, mit bloß obligatorischer Wirkung eingeräumt werden, wenn die Absicht zur Verdinglichung fehlt; der Auslegung einer Dienstbarkeitsvereinbarung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu
§§ 472 ff ABGB, § 914 ABGB, § 915 ABGB
GZ 6 Ob 95/11f, 16.06.2011
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, in die Einverleibung der Dienstbarkeit des Abstellens von maximal zwei PKW auf einer näher bezeichneten Stelle eines im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks einzuwilligen, ab. Im Jahr 1975 sei den Rechtsvorgängern der Kläger lediglich ein obligatorisches Recht, auf dem bezeichneten Grundstreifen zu parken, eingeräumt worden.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass die Rechtsauffassung „nicht ganz von der Hand zu weisen sei“, dass die wiederholte Überbindung der Berechtigung auf Rechtsnachfolger im Zusammenhalt mit der ursprünglichen Vereinbarung (Erbübereinkommen zwischen den Rechtsvorgängern) ein dingliches Recht begründen habe können.
OGH: Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, ua auf Privatrechtstitel beruhende (§ 480 ABGB), in der Regel durch Verbücherung erworbene Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen - bei bejahenden Dienstbarkeiten - die Pflicht des jeweiligen Eigentümers dieser Sache zur Duldung dieser Nutzung gegenübersteht.
Vertragliche, nicht verbücherte Servituten sind zulässig, binden jedoch nur die Vertragsparteien; sie sind aber auch gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch den Einzelrechtsnachfolger auch diesem gegenüber wirksam. LuRsp anerkennen die Gültigkeit von Vereinbarungen, mit denen Berechtigungen, die ihrem Inhalt nach sonst Gegenstand von Dienstbarkeitsbestellungsverträgen sind, mit bloß obligatorischer Wirkung eingeräumt werden, wenn die Absicht zur Verdinglichung fehlt.
In der Auffassung der Vorinstanzen, die gegenständliche Vereinbarung sei lediglich als Einräumung eines obligatorischen Rechts zu verstehen, ist keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Nachvollziehbar ist der Hinweis der Vorinstanzen auf den Umstand, dass - hätten die Parteien die Begründung einer dinglichen Servitut intendiert - in die von einem Notar verfasste Urkunde auch eine entsprechende Aufsandungserklärung aufgenommen worden wäre.