OGH: Nicht gehörige Veröffentlichung der Gegendarstellung - Geldbuße iSd § 18 MedienG
Die Verhängung einer Geldbuße nach § 18 Abs 1 MedienG ist nur bei Vorliegen eines darauf gerichteten ausdrücklichen Verlangens des Antragstellers zulässig; sie darf wegen zu Unrecht unterbliebener, nicht gehöriger oder verspäteter Veröffentlichung nach gerichtlicher Anordnung derselben (§ 17 MedienG) nur in Bezug auf Gegendarstellungen (§ 9 MedienG), nicht aber auch in Bezug auf nachträgliche Mitteilungen über den Ausgang eines Strafverfahrens (§ 10 MedienG) auferlegt werden
§ 18 MedienG
GZ 15 Os 168/10k, 19.01.2011
OGH: Nach § 18 Abs 1 MedienG ist auf Verlangen des Antragstellers dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen, wenn die Gegendarstellung zu Unrecht nicht oder nicht gehörig oder verspätet veröffentlicht worden ist. Schon aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung folgt, dass eine Geldbuße gem § 18 MedienG wegen zu Unrecht unterbliebener, nicht gehöriger oder verspäteter Veröffentlichung nach gerichtlicher Anordnung derselben (§ 17 MedienG) nur in Bezug auf Gegendarstellungen (§ 9 MedienG), nicht aber auch in Bezug auf nachträgliche Mitteilungen über den Ausgang eines Strafverfahrens (§ 10 MedienG) auferlegt werden darf.
Im Übrigen bedarf es für die Verhängung einer Geldbuße nach § 18 Abs 1 MedienG auch eines ausdrücklichen Verlangens des Antragstellers.