VwGH: Verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG
In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG; die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werde, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht
§ 9 VStG
GZ 2011/03/0078, 30.06.2011
VwGH: Der Bf räumt in der Beschwerde ein, Geschäftsführer des in Rede stehenden Güterbeförderungsunternehmens zu sein. Damit konnte zu Recht davon ausgegangen werden, dass der Bf Geschäftsführer und daher zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der in Rede stehenden Gesellschaft war. Er bringt aber vor, dass der Speditionsleiter des gegenständlichen Unternehmens als Verantwortlicher für die Verkehrsabteilung bestellt sei. Diese Bestellung sei gegenüber der Behörde durch Vorlage des Übergabeprotokolls am 23. Februar 2010 nachgewiesen worden, in welchem die Vorgänge am 14. Oktober 2008 beschrieben worden seien. Ferner habe der Bf in der mündlichen Verhandlung die Bestellung zum Verantwortlichen bestätigt.
Damit zeigt die Bf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Aus dem dargestellten Hinweis auf die Übertragung von bestimmten Verantwortungsbereichen auf den Speditionsleiter ist für den Bf auf dem Boden des § 9 VStG nichts gewonnen. Nach der hg Rsp liegt in der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG. Gem § 9 Abs 2 iVm Abs 4 VStG ist eine nachweisliche Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten erforderlich. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werde, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht. Dass der Speditionsleiter diese verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übernommen hätte, lässt sich dem von der Beschwerde ins Treffen geführte "Übergabeprotokoll" vom 23. Februar 2010, das mit der Berufung vorgelegt wurde, nicht entnehmen, zumal sich diesem neben der Aufzählung der erforderlichen Dokumente für diesen Transport, einem Hinweis auf eine Kontaktaufnahme mit einer Behörde seitens des Speditionsleiters wegen der in Rede stehenden Kontrolle sowie einem Hinweis auf entsprechende schriftliche Dienstanweisungen für die Transportdurchführung lediglich entnehmen lässt, dass dieser Speditionsleiter am 14. Oktober 2008 für ca 2 Stunden (von 5.30 Uhr bis 7.30 Uhr) vertretungsweise Dienst in der Fahrzeugdisposition hatte. Auch der Aussage des Bf bei der mündlichen Verhandlung lässt sich nichts darüber Hinausgehendes entnehmen.