10.08.2011 Steuerrecht

VwGH: § 21 EStG – land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit

Ob eine wirtschaftliche Unterordnung zur Haupttätigkeit vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, wobei das Verhältnis der Umsätze ein taugliches Beurteilungskriterium darstellt; die Unterordnung wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Umsatz aus der Nebentätigkeit unter 25% der Gesamtumsätze liegt


Schlagworte: Einkommensteuer, Land- und Forstwirtschaft, Nebentätigkeit
Gesetze:

§ 21 EStG

GZ 2008/15/0129, 31.05.2011

 

VwGH: Gem § 21 Abs 1 Z 1 EStG zählen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft die Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.

 

Pilzzuchtbetriebe führen - von der laboratoriumsmäßig betriebenen Pilzzucht abgesehen - zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

 

Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirtes als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen und muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung - die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sein - als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen. Kennzeichnend für die Nebentätigkeit ist auch, dass für ihre Ausübung keine über die Land- und Forstwirtschaft hinausgehende Organisation nötig ist, insbesondere dass die verwendeten Gegenstände Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind.

 

Im gegenständlichen Fall fanden unstrittig Geräte des landwirtschaftlichen Betriebes (zB Hubstapler) Einsatz, um die Transport- und Reinigungstätigkeiten für die Z-GmbH auszuüben. Derartigen Tätigkeiten im örtlichen Nahebereich des landwirtschaftlichen Betriebes wird nach der Verkehrsauffassung durchaus ein enger Zusammenhang zur landwirtschaftlichen Tätigkeit zuzubilligen sein. Ob allerdings eine wirtschaftliche Unterordnung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, wobei das Verhältnis der Umsätze ein taugliches Beurteilungskriterium darstellt. Die Unterordnung wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Umsatz aus der Nebentätigkeit unter 25% der Gesamtumsätze liegt.