OGH: Erfüllungsort – zur Zweifelsregel des § 905 ABGB
Im Zweifel richtet sich der Erfüllungsort nach dem Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
§ 905 ABGB
GZ 8 Ob 56/11k, 29.06.2011
OGH: Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts bestimmt werden, so ist nach § 905 Abs 1 ABGB am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners zu leisten. Im Zweifel richtet sich der Erfüllungsort somit nach dem Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dies gilt auch für Geldschulden als (qualifizierte) Schickschulden iSd § 905 Abs 2 ABGB. Die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und deren Auslegungen durch den EuGH in der Rechtssache C-306/06 - 01051 Telecom hat an dieser Beurteilung nichts geändert; dadurch ist es lediglich zu einer Änderung des Zeitpunkts, der für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung maßgebend ist, gekommen.