OGH: Vermieterkündigung aus wichtigen Gründen gem § 30 Abs 1 MRG
Bei einem Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen liegt ein Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 MRG nur dann vor, wenn hiedurch wichtige Interessen des Vermieters in einer Weise verletzt werden, dass dies einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Vermieters gleichkommt, was der Vermieter schon in der Aufkündigung dartun muss
§ 30 Abs 1 MRG
GZ 10 Ob 47/11a, 28.06.2011
OGH: Gem § 30 Abs 1 MRG kann der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigen Gründen kündigen. Nach stRsp liegt bei einem Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen ein Kündigungsgrund nach dieser Gesetzesstelle nur dann vor, wenn hiedurch wichtige Interessen des Vermieters in einer Weise verletzt werden, dass dies einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Vermieters gleichkommt, was der Vermieter schon in der Aufkündigung dartun muss.