17.08.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Geltendmachung der Konkurrenzklausel gem § 36 AngG iZm Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund schuldhaften Verhaltens des Angestellten iSd § 37 Abs 2 AngG

Ohne berechtigten Verschuldensvorwurf gegenüber dem Dienstnehmer scheidet die Geltendmachung einer Konventionalstrafe jedenfalls aus


Schlagworte: Angestelltenrecht, Konkurrenzklausel, Auflösung des Dienstverhältnisses, schuldhaftes Verhalten des Angestellten
Gesetze:

§ 36 AngG, § 37 Abs 2 AngG

GZ 8 ObA 47/11m, 29.06.2011

 

OGH: Nach § 37 Abs 2 AngG kann sich der Dienstgeber grundsätzlich dann auf eine Konkurrenzklausel nicht berufen, wenn das Dienstverhältnis von ihm gelöst wird. Anderes gilt nach dem Wortlaut dann, wenn der Angestellte dazu durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass gegeben hat. Ohne berechtigten Verschuldensvorwurf gegenüber dem Dienstnehmer scheidet die Geltendmachung einer Konventionalstrafe somit jedenfalls aus.