17.08.2011 Arbeits- und Sozialrecht
OGH: Geltendmachung der Konkurrenzklausel gem § 36 AngG iZm Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund schuldhaften Verhaltens des Angestellten iSd § 37 Abs 2 AngG
Ohne berechtigten Verschuldensvorwurf gegenüber dem Dienstnehmer scheidet die Geltendmachung einer Konventionalstrafe jedenfalls aus
Schlagworte: Angestelltenrecht, Konkurrenzklausel, Auflösung des Dienstverhältnisses, schuldhaftes Verhalten des Angestellten
Gesetze:
§ 36 AngG, § 37 Abs 2 AngG
GZ 8 ObA 47/11m, 29.06.2011
OGH: Nach § 37 Abs 2 AngG kann sich der Dienstgeber grundsätzlich dann auf eine Konkurrenzklausel nicht berufen, wenn das Dienstverhältnis von ihm gelöst wird. Anderes gilt nach dem Wortlaut dann, wenn der Angestellte dazu durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass gegeben hat. Ohne berechtigten Verschuldensvorwurf gegenüber dem Dienstnehmer scheidet die Geltendmachung einer Konventionalstrafe somit jedenfalls aus.