24.08.2011 Strafrecht

OGH: Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge gem § 29 StGB iZm Diebstählen

Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit, sodass die getrennte Annahme mehrerer Vergehen des Diebstahls unzulässig ist


Schlagworte: Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge, Diebstahl
Gesetze:

§ 29 StGB, § 127 StGB

GZ 15 Os 57/11p, 29.06.2011

 

OGH: Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit, sodass die getrennte Annahme mehrerer Vergehen des Diebstahls unzulässig ist. Indem das BG Innsbruck Laura A ungeachtet dessen mehrerer Vergehen „des versuchten und des vollendeten Diebstahls nach den §§ 127, 15 StGB“ schuldig erkannte, verletzte es § 29 StGB.