OGH: Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge gem § 29 StGB iZm Diebstählen
Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit, sodass die getrennte Annahme mehrerer Vergehen des Diebstahls unzulässig ist
§ 29 StGB, § 127 StGB
GZ 15 Os 57/11p, 29.06.2011
OGH: Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit, sodass die getrennte Annahme mehrerer Vergehen des Diebstahls unzulässig ist. Indem das BG Innsbruck Laura A ungeachtet dessen mehrerer Vergehen „des versuchten und des vollendeten Diebstahls nach den §§ 127, 15 StGB“ schuldig erkannte, verletzte es § 29 StGB.