OGH: Stufenklage nach Art XLII EGZPO
Inhalt und Umfang der Rechnungslegung richtet sich nach dem Verkehrsüblichen bzw nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung; sie muss detailliert sein und kann sich nicht nur in der bloßen Angabe von Endziffern oder in der Überlassung von Belegen erschöpfen
Art XLII EGZPO, § 226 ZPO
GZ 8 ObA 19/11v, 29.06.2011
OGH: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Leistungsansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen. Zugunsten eines Handelsvertreters oder provisionsberechtigten Vermittlers ist der Anspruch auf Rechnungslegung anerkannt.
Inhalt und Umfang der Rechnungslegung richtet sich nach dem Verkehrsüblichen bzw nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. Sie muss detailliert sein und kann sich nicht nur in der bloßen Angabe von Endziffern oder in der Überlassung von Belegen erschöpfen. Der Rechnungslegungspflichtige kann auch zur Eidesleistung verhalten werden. Dabei handelt es sich jedoch um ein fakultatives Begehren, weshalb der Berechtigte davon auch Abstand nehmen kann.
Das von der Klägerin formulierte Begehren bezieht sich nur allgemein auf die Pflicht zur „Rechnungslegung über die ihr zustehende Wirtschaftsberater-Bonifikation für den Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis 17. 10. 2007“. Auf die Vertragsgrundlage und die konkreten Abrechnungsmodalitäten wird darin nicht Bezug genommen. Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung muss die Frage der ausreichenden Bestimmtheit des Rechnungslegungsbegehrens mit der Klägerin erörtert werden.
Bei einer Stufenklage ist zuerst das Verfahren über das Rechnungslegungsbegehren durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden. Über das Leistungsbegehren - sowie auch über die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren eingewendete Gegenforderung - ist im Endurteil zu entscheiden.