VwGH: Zwangsstrafen nach § 5 VVG
Die neuerliche Verhängung einer Zwangsstrafe setzt eine neuerliche Androhung voraus und ein neuerliches Zuwiderhandeln nach Zustellung dieser Androhung
§ 5 VVG
GZ 2009/06/0228, 06.07.2011
VwGH: Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der verhängten Zwangsstrafen ist nach § 5 Abs 1 und 2 VVG, dass das angedrohte Zwangsmittel erst dann zu vollziehen ist, wenn ein Zuwiderhandeln nach der Androhung erfolgte. Die neuerliche Verhängung einer Zwangsstrafe setzt eine neuerliche Androhung voraus und ein neuerliches Zuwiderhandeln nach Zustellung dieser Androhung.
Es ist darauf hinzuweisen, dass es hier um Zwangsstrafen nach dem VVG geht und nicht um Verwaltungsstrafen. Das Vorbringen zur Gefahr einer Doppelbestrafung wegen mangelnder Konkretisierung der angefochtenen Bescheide geht daher ins Leere. Dass der Titelbescheid so wenig konkretisiert wäre, dass er einer Vollstreckung nicht zugänglich wäre, wird von den Bf nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.