24.08.2011 Fremdenrecht

VwGH: Anordnung eines gelinderen Mittels gem § 77 FPG

Das Fehlen eines Sicherungsbedarfes schließt auch die Anwendung gelinderer Mittel aus


Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, gelinderes Mittel, Sicherungsbedarf
Gesetze:

§ 77 FPG, § 76 FPG

GZ 2010/21/0032, 05.07.2011

 

VwGH: Dem Bf ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass das Fehlen eines Sicherungsbedarfs auch die Anwendung gelinderer Mittel ausschließt. Auch trifft es zu, dass allein aus seiner Weigerung, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, noch kein Sicherungsbedarf abgeleitet werden kann.

 

Allerdings hatte der Bf bereits am 29. August 2008 nachrichtenlos, also ohne die Fremdenpolizeibehörde davon in Kenntnis zu setzen und ohne sich polizeilich neu zu melden, seinen bisherigen Aufenthalt geändert. Nach den unbeanstandeten Feststellungen des angefochtenen Bescheides wies er zuletzt nur eine (infolge tatsächlicher Wohnungnahme bei seiner Freundin N unrichtige) Obdachlosenmeldung auf. Andererseits hatte er - damit verbunden - enge Kontakte zu N, wobei allerdings der bloße Plan des Bf, seine Freundin N zu heiraten, als künftige ungewisse Möglichkeit außer Betracht zu bleiben hatte.

 

Nach Abwägung dieser Gesichtspunkte kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs, der die Anwendung gelinderer Mittel rechtfertigte, bejaht hat.