31.08.2011 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG

Im zur Erkenntnis Bringen des Verwaltungsstrafaktes bei Gewährung des Parteiengehörs an den Beschuldigten ist eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG zu erblicken


Schlagworte: Verfolgungshandlung, Verjährung
Gesetze:

§ 32 VStG, § 31 VStG

GZ 2011/02/0097, 19.07.2011

 

Der Bf führt aus, dass eine Verfolgungshandlung - damit sie den Eintritt der Verjährung ausschließe - ua wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes erfolgen müsse. Dies erfordere, dass sie sich auf alle die Taten betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen habe. Diesem Gesetzesauftrag sei die BH nicht nachgekommen, wodurch die Verfolgungsverjährung mit Ablauf des 1. Oktober 2009 eingetreten sei. Die Berichtigung von Tatzeit und va Tatort bzw deren Präzisierung sei erst mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde - sohin 16 Monate nach Eintritt der Verfolgungsverjährung - erfolgt.

 

VwGH: Dem ist entgegenzuhalten, dass im zur Erkenntnis Bringen des Verwaltungsstrafaktes bei Gewährung des Parteiengehörs an den Beschuldigten eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG zu erblicken ist.

 

Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, erfolgte mit Schreiben der BH vom 3. Juni 2009 eine - auch die Anzeige umfassende - Übermittlung einer Kopie des Verwaltungsstrafaktes an den Vertreter des Bf. Diese Anzeige enthält bereits die mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vorgenommene Präzisierung von Tatort und Tatzeit. Die belangte Behörde war - ohne dass dadurch eine Auswechslung der Tat bzw eine Überschreitung der "Sache" erfolgte - berechtigt, das dem Bf mit Übermittlung der Aktenkopie als Verfolgungshandlung (innerhalb der hier anzuwendenden sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG) vorgeworfene Verhalten in Abänderung der Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses festzustellen.