07.09.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, bekämpft werden

Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden; (berechtigten) Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens muss jedenfalls nachgegangen werden


Schlagworte: Amtssachverständige, Gutachten, Privatsachverständige, auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten
Gesetze:

§ 52 AVG, § 45 Abs 2 AVG

GZ 2010/07/0060, 30.06.2011

 

VwGH: Nach der Rsp kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, bekämpft werden. Richtig ist zwar, dass Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden können und (berechtigten) Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens jedenfalls nachgegangen werden muss. Eine derartige Mangelhaftigkeit der von der belangten Behörde herangezogenen geohydrologischen und wasserbautechnischen Gutachten wird mit den Beschwerdeausführungen jedoch nicht dargetan.