07.09.2011 Sonstiges

VwGH: Genehmigung einer Behandlungsanlage gem § 37 Abs 3 AWG im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 50 AWG

Den Nachbarn und der Standortgemeinde kommt - anders als nach § 42 Abs 1 Z 3 und 6 AWG im Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG - im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 50 iVm § 37 Abs 3 AWG keine Parteistellung zu; Nachbarn und Standortgemeinde können jedoch geltend machen, dass das vereinfachte Verfahren zu Unrecht angewendet worden sei


Schlagworte: Abfallwirtschaftsrecht, Genehmigung einer Behandlungsanlage, vereinfachtes Bewilligungsverfahren, Parteistellung, Nachbar, Standortgemeinde
Gesetze:

§ 37 Abs 3 AWG, § 50 AWG, § 42 Abs 1 AWG

GZ 2007/07/0134, 17.02.2011

 

VwGH: In den ErläutRV zum AWG heißt es iZm § 37 Abs 3, ein weiterer Schritt im Hinblick auf die Verwaltungsvereinfachung sei die Einführung eines vereinfachten Verfahrens. Für die Genehmigung von bestimmten Behandlungsanlagen oder von bestimmten Änderungen werde dieses vereinfachte Verfahren (vgl § 50) normiert. Weiters werde für bestimmte Maßnahmen (vgl Abs 4) eine Anzeigepflicht normiert. Im vereinfachten Verfahren und im Anzeigeverfahren habe die Behörde neben den öffentlichen Interessen, die sie in jedem Verfahren wahrzunehmen habe, auch die subjektiven Rechte Dritter wahrzunehmen. Weiters wurde zu § 50 AWG in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, es werde unter Berücksichtigung der engen EG-rechtlichen Vorgaben ein vereinfachtes Verfahren normiert. Den Nachbarn werde ein Anhörungsrecht eingeräumt. Neben dem Antragsteller (zu ergänzen: und demjenigen, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,) und dem Umweltanwalt seien die im § 50 Abs 4 AWG genannten Formalparteien dem Verfahren beizuziehen.

 

Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass insbesondere den Nachbarn und der Standortgemeinde - anders als nach § 42 Abs 1 Z 3 und 6 AWG im Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG - im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 50 iVm § 37 Abs 3 AWG keine Parteistellung zukommt. In diesem Sinn hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23. September 2004, 2004/07/0055, auch ausgeführt, den Nachbarn sei nach dem Wortlaut des § 50 AWG im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung eingeräumt; sie hätten nur ein Anhörungsrecht. Unter Bezugnahme auf die Rsp der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b Abs 1 GewO, die auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG anzuwenden sei, vertrat der VwGH in dem genannten Erkenntnis weiters die Auffassung, ein Nachbar könne jedoch geltend machen, dass das vereinfachte Verfahren zu Unrecht angewendet worden sei. Das muss sinngemäß auch für die Standortgemeinde gelten, hätte sie doch sonst keine Möglichkeit zu relevieren, dass ihr durch die unzutreffende Anwendung des vereinfachten Verfahrens die ihr sonst nach § 42 Abs 1 Z 6 AWG zukommende (Formal-)Parteistellung zu Unrecht verwehrt worden sei.

 

Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass die "Änderung einer Behandlungsanlage" iSd § 37 AWG eine bereits erteilte Bewilligung voraussetzt und davon nicht schon beim Betrieb einer "wilden Deponie" auszugehen ist.