07.09.2011 Sonstiges

VwGH: Genehmigung der (Änderung der) Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich – Antrag eines Angehörigen des Islam auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren nach der IslamVO?

Ein Rechtsanspruch auf Entscheidung kommt im Genehmigungsverfahren nur der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, zu, nicht aber auch anderen Personen


Schlagworte: Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, Genehmigung der (Änderung der) Verfassung, Partei, Angehöriger des Islam
Gesetze:

§ 8 AVG, § 2 IslamVO

GZ 2011/10/0002, 16.06.2011

 

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 9. November 2009 der Antrag des Bf auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren über die Genehmigung einer Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich einschließlich der einen integrierten Bestandteil der Verfassung bildenden Wahlordnung und Kultusumlagenordnung abgewiesen.

 

Die gegen diesen Bescheid an den VfGH erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 16. Dezember 2010, B 1575/09, 1576/09, abgelehnt hatte, dem VwGH gem Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

 

VwGH: Gem § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Genehmigung der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich nach § 2 Abs 2 der IslamVO berühre ausschließlich Rechte dieser Glaubensgemeinschaft, nicht aber die Rechtssphäre des Bf. Ihm komme in diesem Verfahren daher weder ein Rechtsanspruch, noch ein rechtliches Interesse iSd § 8 AVG zu.

 

Der Bf bringt dagegen vor, er sei Angehöriger des Islam, durch die Genehmigung der (Änderung der) Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sei gestattet worden, die Mitgliedschaft und das Wahlrecht der Anhänger des Islam von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. Die Genehmigung verstoße gegen das Islamgesetz. Der Bf habe als Anhänger des Islam ein wesentliches Interesse an der Sache, als Mitglied seiner Religionsgesellschaft habe er einen Rechtsanspruch auf Mitwirkung an der Gestaltung dieser Religionsgesellschaft. Folglich habe er im Genehmigungsverfahren Parteistellung, seine Parteirechte seien jedoch missachtet worden.

 

Der Bf übersieht bei seinem Vorbringen, dass ihm, wie der VfGH im oben zitierten Beschluss, mit dem ua auch die Beschwerde des Bf gegen die Genehmigung der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I), bereits ausgeführt hat, durch die Bestimmungen der IslamVO über die Genehmigung der von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vorzulegenden Verfassung keine Parteistellung eingeräumt wird. Die bescheidmäßige Genehmigung berühre, so der VfGH weiter, auch nicht die subjektive Rechtssphäre des Bf, weil sie für diesen keine subjektiven Rechte oder Pflichten begründe oder verändere.

 

Mangelt dem Bf solcher Art jedoch ein subjektives Recht in diesem Genehmigungsverfahren, so hat die belangte Behörde seine Stellung als Partei dieses Verfahrens zu Recht verneint.