OGH: Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens gem § 30 Abs 2 Z 3 MRG
Es können auch schon einmalige Vorfälle diesen Kündigungsgrund verwirklichen, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass sie das Maß des Zumutbaren überschreiten und objektiv geeignet erscheinen, auch nur einem Hausbewohner das Zusammenleben zu verleiden
§ 30 MRG
GZ 8 Ob 137/10w, 25.01.2011
Nachdem sich eine Hausbewohnerin beim Beklagten über Baulärm in den Nachtstunden beschwert hatte, beschimpfte er diese und packte sie mit einer Hand am Hals. Zudem versuchte er, zwei Nachbarn in seine Wohnung zu locken; einer davon wurde sogar körperlich bedrängt.
OGH: Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Grundsätzlich ist auf das Gesamtverhalten Bedacht zu nehmen. Es können aber auch schon einmalige Vorfälle diesen Kündigungsgrund verwirklichen, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass sie das Maß des Zumutbaren überschreiten und objektiv geeignet erscheinen, auch nur einem Hausbewohner das Zusammenleben zu verleiden.
Der Frage, ob ein konkretes Verhalten als unleidlich zu qualifizieren ist, kommt im Allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Beschwerde der vom Beklagten attackierten Hausbewohnerin, deren Kleinkinder aufgrund des Baulärms in den Nachtstunden nicht schlafen konnten, war mehr als berechtigt. Die Entgleisung des Beklagten, die von einem körperlichen Angriff begleitet war, ist schon für sich allein als derart schwerwiegend zu qualifizieren, dass der betroffenen Mieterin das Zusammenleben mit ihm nicht mehr zumutbar erscheint. Unerheblich bleibt, dass diese Mieterin, die sich nach den Feststellungen vor dem Beklagten fürchtet, zwei Stockwerke oberhalb der Wohnung des Beklagten wohnt. Hinzu kommt nicht nur die Rücksichtslosigkeit des Beklagten gegenüber den Hausbewohnern durch wiederholten Baulärm, manchmal sogar bis Mitternacht oder noch länger. Auch das Verhalten gegenüber dem Hausbewohner, der irrtümlich an seiner Tür anklopfte, sowie gegenüber dessen Vater ist keineswegs als „Einladungsversuch“, sondern als ungebührliches, respektloses Verhalten zu qualifizieren. Die Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beklagten spricht ebenfalls nicht für ihn.