20.09.2011 Strafrecht

OGH: Rechtsbelehrung nach § 50 StPO

Es ist unter dem Gesichtspunkt der Freiheit vom Selbstbelastungszwang keineswegs erforderlich, Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) über die Rechtsbelehrung des § 50 StPO hinaus bei der Befundaufnahme durch einen psychiatrischen Sachverständigen erneut darüber zu belehren, dass es ihnen freisteht, sich zum Vorwurf zu äußern oder nichts auszusagen


Schlagworte: Rechtsbelehrung, Entschlagungsrecht, Beschuldigter, erneute Belehrung
Gesetze:

§ 50 StPO, § 49 StPO, Art 6 EMRK

GZ 13 Os 43/11i, 14.07.2011

 

OGH: Durch die Abweisung des Antrags, „das Gutachten der SV Dr. Karin T***** nicht zu verwerten, dies mit der Begründung, dass die Angeklagte bei der Befundaufnahme nicht über ihr Entschlagungsrecht belehrt wurde“, wurden die Verteidigungsrechte nicht verletzt.

 

Der Antrag ließ nämlich nicht erkennen, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Freiheit vom Selbstbelastungszwang (Art 6 Abs 1 EMRK iVm § 281 Abs 1 Z 4 StPO) erforderlich sein soll, Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) über die - nicht in Abrede gestellte - Rechtsbelehrung des § 50 StPO hinaus bei der Befundaufnahme durch einen psychiatrischen Sachverständigen erneut darüber zu belehren, dass es ihnen freisteht, sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen (§ 49 Z 4 StPO).

 

Zudem war die „Einholung eines psychiatrischen Gutachtens“ über die Zurechnungsfähigkeit der Bf von ihrem Verteidiger selbst beantragt worden, ohne dass dieser einen Vorbehalt zur Bereitschaft der Bf, sich explorieren zu lassen, geltend gemacht hätte.