20.09.2011 Strafrecht

OGH: Zeuge gem § 154 StPO

Der Zeugenbeweis hat nur Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht jedoch Schlussfolgerungen oder Wertungen zum Gegenstand


Schlagworte: Zeugenbeweis
Gesetze:

§ 154 StPO

GZ 13 Os 43/11i, 14.07.2011

 

OGH: Der Zeugenbeweis hat nur Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht jedoch Schlussfolgerungen oder Wertungen zum Gegenstand.