20.09.2011 Strafrecht
OGH: Zeuge gem § 154 StPO
Der Zeugenbeweis hat nur Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht jedoch Schlussfolgerungen oder Wertungen zum Gegenstand
Schlagworte: Zeugenbeweis
Gesetze:
§ 154 StPO
GZ 13 Os 43/11i, 14.07.2011
OGH: Der Zeugenbeweis hat nur Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht jedoch Schlussfolgerungen oder Wertungen zum Gegenstand.