OGH: Eigenhaftung eines Vertreters
Zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen kann es dann kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm
§§ 1295 ff ABGB, §§ 1002 ff ABGB
GZ 5 Ob 129/11y, 25.08.2011
OGH: Zu den vom Berufungsgericht und vom Kläger relevierten Voraussetzungen für die Eigenhaftung eines Vertreters existieren bereits zahlreiche Entscheidungen des OGH. Demnach kann es dann zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm. Stets muss die Eigenhaftung des Vertreters jedoch die seltene Ausnahme bleiben