27.09.2011 Verfahrensrecht

OGH: Einstellung der Exekution gem § 39 EO

Die Einstellung steht einer neuerlichen gleichartigen Exekutionsführung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich am Bestand des Grundes, der der Einstellung zu Grunde lag, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht etwas änderte


Schlagworte: Exekutionsrecht, Einstellung der Exekution
Gesetze:

§ 39 EO

GZ 3 Ob 111/11m, 24.08.2011

 

OGH: Die Einstellung des zwischen dem Voreigentümer und der nunmehrigen Verpflichteten als damaligen Betreibenden geführten Exekutionsverfahrens erfolgte gem § 39 Abs 1 Z 6 EO.

 

Da der Einstellungsbeschluss verfahrensrechtlicher Natur ist und weder über die Exekutionskraft des Exekutionstitels noch über den Bestand des betriebenen Anspruchs etwas aussagt, beschränkt sich seine Rechtskraftwirkung auf das eingestellte Exekutionsverfahren.

 

Die Einstellung steht einer neuerlichen gleichartigen Exekutionsführung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich am Bestand des Grundes, der der Einstellung zu Grunde lag, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht etwas änderte. Das ist hier unstrittig der Fall, weil die in dem Vergleich geschlossene Benützungsregelung nunmehr infolge Zeitablaufs und Widerrufs durch die Betreibenden ihre Wirksamkeit verlor. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob einer neuerlichen Exekutionsbewilligung ein Hindernis entgegenstünde, wenn sich am Einstellungsgrund nichts änderte.

 

Dieser Grundsatz gilt auch für Einstellungen nach § 39 Abs 1 Z 6 EO. Die Frage des aufrechten Bestands des im Exekutionstitel verbrieften betriebenen Anspruchs ist anlässlich der Exekutionsbewilligung nicht von Amts wegen zu prüfen. Es ist vielmehr Sache des Verpflichteten, das Erlöschen des Anspruchs entweder mit Einstellungsantrag oder mit Klage geltend zu machen.

 

Ob daher aus dem zwischen dem Voreigentümer und der Verpflichteten im Exekutionsverfahren geschlossenen Vergleich nach der Parteienabsicht ein Verzicht auf die Exekutionsführung abzuleiten ist oder ob der Voreigentümer nachträglich stillschweigend einen Exekutionsverzicht erklärte, hängt von strittigen Tatumständen ab und ist daher im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht zu beachten.