OGH: Zusammentreffen von geschlechtlicher Nötigung und absichtlicher schwerer Körperverletzung
Beim Zusammentreffen einer absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB mit dem Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, das den Erfolg des § 87 Abs 1 StGB als Erfolgsqualifikation aufweist, bleibt die Strafbarkeit des § 87 Abs 1 StGB wegen des spezifischen Unwerts, der in der auf die schwere Verletzung gerichteten Absicht liegt, aufrecht
§ 202 StGB, § 87 StGB
GZ 14 Os 112/09s, 17.11.2009
OGH: Beim Zusammentreffen einer absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB mit dem Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, das den Erfolg des § 87 Abs 1 StGB als Erfolgsqualifikation aufweist, bleibt die Strafbarkeit des § 87 Abs 1 StGB wegen des spezifischen Unwerts, der in der auf die schwere Verletzung gerichteten Absicht liegt, aufrecht.