28.09.2011 Sonstiges

VwGH: Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete) – Anordnungen gem § 34 Abs 1 WRG

Die Wasserrechtsbehörde ist gem § 34 Abs 1 WRG auch ohne Vorliegen eines Antrages des Wasserberechtigten verpflichtet (das Wort "kann" räumt nicht Ermessen ein), die hygienisch und wasserwirtschaftlich notwendigen Anordnungen von Amts wegen zu treffen bzw die Möglichkeit der Einrichtung eines Schutzgebietes zu prüfen, weil es sich dabei um Maßnahmen im öffentlichen und nicht im privaten Interesse handelt


Schlagworte: Wasserrecht, Schutz von Wasserversorgungsanlagen, Wasserschutzgebiete, Anordnungen
Gesetze:

§ 34 WRG

GZ 2010/07/0096, 28.04.2011

 

VwGH: Die Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs 1 WRG sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Die Wasserrechtsbehörde ist gem § 34 Abs 1 WRG auch ohne Vorliegen eines Antrages des Wasserberechtigten verpflichtet (das Wort "kann" räumt nicht Ermessen ein), die hygienisch und wasserwirtschaftlich notwendigen Anordnungen von Amts wegen zu treffen bzw die Möglichkeit der Einrichtung eines Schutzgebietes zu prüfen, weil es sich dabei um Maßnahmen im öffentlichen und nicht im privaten Interesse handelt. Das öffentliche Interesse ist somit zweifelsohne gegeben.

 

Die Bf hat die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für Trinkwasserzwecke beantragt. Voraussetzung für die Bewilligung einer Trinkwasserversorgungsanlage ist die Eignung des verwendeten Wassers als Trinkwasser.

 

Nun ist die Ausweisung eines Schutzgebietes nicht zwingend als Voraussetzung für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Trinkwasserversorgungsanlage vorgesehen. Ob ein Schutzgebiet festzusetzen ist, hängt vielmehr davon ab, ob ein solches notwendig ist, um den erforderlichen Schutz des Wassers vor Verunreinigungen zu gewährleisten. Ist eine solche Schutzgebietsfestsetzung nötig, aber nicht möglich, dann ist ein auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Trinkwasserversorgungsanlage gerichtetes Ansuchen abzuweisen.

 

Im Beschwerdefall legten sämtliche beigezogenen Amtssachverständigen dar, dass im Einflussgebiet der drei Brunnenanlagen eine Vielzahl nicht kontrollierbarer Gefahrenquellen vorläge. Die Sachverständigen der Abteilungen Grund- und Trinkwasserwirtschaft und Oberflächengewässerwirtschaft stellten darüber hinaus fest, dass in der Gemeinde keine nennenswerten Grundwasserüberdeckungen gegeben seien und deshalb das Verunreinigungsrisiko wegen fehlender Reinigungswirkung durch Deckschichten erhöht sei.

 

Dem setzte die Bf die jährlich durchgeführten Trinkwasserbefunde entgegen, denen zufolge das Trinkwasser nicht verunreinigt sei. Dazu legten die Amtssachverständigen in überzeugender Weise dar, dass auch uU häufiger durchgeführte Untersuchungen kurzfristig auftretende Verunreinigungen, wie etwa nach Niederschlägen, nicht rechtzeitig offen legen könnten. Aus den Gutachten der Sachverständigen ergab sich daher in schlüssiger Weise, dass angesichts der vorliegenden Gefahrenpotentiale die Notwendigkeit einer Schutzgebietsfestsetzung ausreichend begründet war.

 

Dass die Einrichtung eines Schutzgebietes praktisch kaum machbar sei, erklärten aber nicht nur die Amtssachverständigen, sondern auch der von der Bf mit der Einreichung von Projektunterlagen betraute Zivilingenieur. Die Bf irrt, wenn sie meint, dass dann, wenn die Amtssachverständigen die Ansicht vertreten, eine Statuierung eines Schutzgebietes sei nicht oder kaum möglich, die Bewilligung zu erteilen wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Die sachverständige Überprüfung, die in diesem Punkt auch mit den Angaben des Projektanten der Bf in Übereinstimmung steht, ergab die Notwendigkeit aber Undurchführbarkeit der Festlegung eines Schutzgebietes zur Gewährleistung der Wasserqualität. Angesichts dessen verletzte die Abweisung des Bewilligungsantrages keine Rechte der Bf.