28.09.2011 Sonstiges

VwGH: Wasserpolizeilicher Auftrag gem § 138 WRG –angemessene Frist iSd Abs 1 lit a

Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage der Angemessenheit der gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen


Schlagworte: Wasserrecht, wasserpolizeilicher Auftrag, angemessene Frist
Gesetze:

§ 138 WRG, § 59 AVG

GZ 2010/07/0096, 28.04.2011

 

Die Bf bringt vor, dass die Paritionsfrist des wasserpolizeilichen Auftrages viel zu kurz bemessen sei. Die Bf solle im Hinblick auf die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens indirekt dazu gezwungen werden, die Aufträge zu erfüllen. Im angefochtenen Bescheid seien außerdem keine Überlegungen zur Angemessenheit der Paritionsfrist zu finden, was den Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel bzw. mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belaste. Die Bf riskiere aufgrund der zu kurzen Frist entweder eine Verwaltungsstrafe, wenn sie die Aufträge nicht befolge, oder "beseitige zusammen mit den Brunnenanlagen ihr Rechtsschutzinteresse."

 

VwGH: Für die in einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG vorgeschriebenen Maßnahmen ist eine Frist festzusetzen, die angemessen gem § 59 Abs 2 AVG zu sein hat. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage der Angemessenheit der gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.