VwGH: Wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG und Antrag auf Bewilligung
Zwischen einem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG und einem Antrag auf Bewilligung desselben Vorhabens liegt hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht Identität der Sache vor
§ 138 Abs 2 WRG, § 32 WRG
GZ 2010/07/0096, 28.04.2011
VwGH: Zwischen einem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG und einem Antrag auf Bewilligung desselben Vorhabens liegt hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht Identität der Sache vor. Ein solcher wasserpolizeilicher Auftrag spricht über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht desselben Vorhabens ab. Daraus folgt, dass die Bewilligungsbehörde an die dem Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG zu Grunde liegende Beurteilung des Vorhabens als bewilligungspflichtig gebunden ist. Dies allerdings nur dann, wenn sich seit dem wasserpolizeilichen Auftrag weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat. In rechtlicher Betrachtungsweise darf somit in den entscheidungsrelevanten Fakten keine wesentliche Änderung eingetreten sein.