28.09.2011 Sonstiges

VwGH: Wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG und Antrag auf Bewilligung

Zwischen einem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG und einem Antrag auf Bewilligung desselben Vorhabens liegt hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht Identität der Sache vor


Schlagworte: Wasserrecht, wasserpolizeilicher Auftrag, Antrag auf Bewilligung, Identität der Sache
Gesetze:

§ 138 Abs 2 WRG, § 32 WRG

GZ 2010/07/0096, 28.04.2011

 

VwGH: Zwischen einem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG und einem Antrag auf Bewilligung desselben Vorhabens liegt hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht Identität der Sache vor. Ein solcher wasserpolizeilicher Auftrag spricht über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht desselben Vorhabens ab. Daraus folgt, dass die Bewilligungsbehörde an die dem Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG zu Grunde liegende Beurteilung des Vorhabens als bewilligungspflichtig gebunden ist. Dies allerdings nur dann, wenn sich seit dem wasserpolizeilichen Auftrag weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat. In rechtlicher Betrachtungsweise darf somit in den entscheidungsrelevanten Fakten keine wesentliche Änderung eingetreten sein.