OGH: Mängelrüge – unvollständig iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO
Unvollständig iSd zweiten Falls des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ
§ 281 StPO
GZ 13 Os 38/11d, 14.07.2011
OGH: Soweit die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) Erwägungen zu einzelnen Details der Depositionen des Bf vermisst (Z 5 zweiter Fall), verkennt sie, dass die Tatrichter mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) gerade nicht dazu verhalten sind, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen eine Geschehensvariante sprechen.
Unvollständig iSd zweiten Falls des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§§ 13 Abs 3 zweiter Satz, 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Einwände aus Z 5 zweiter Fall sind daher stets aus dem in der Hauptverhandlung Vorgekommenen zu entwickeln.