04.10.2011 Verfahrensrecht

OGH: Rekurs / Revisionsrekurs gegen einen Beschluss über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

§ 84 Abs 1 EO normiert durch seinen Verweis auf § 521a ZPO ausdrücklich die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens und sieht dafür (grundsätzlich) eine Rechtsmittelfrist von einem Monat vor


Schlagworte: Exekutionsrecht, Antrag auf Vollstreckbarerklärung, Beschluss, Rekurs, Revisionsrekurs
Gesetze:

§ 84 EO, § 521a ZPO

GZ 3 Ob 65/11x, 24.08.2011

 

OGH: Der Revisionsrekurs der Betreibenden wurde nicht verspätet erhoben, weil § 84 Abs 1 EO durch seinen Verweis auf § 521a ZPO (auch in dessen Fassung nach der ZVN 2009) ausdrücklich die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens normiert und dafür (grundsätzlich) eine Rechtsmittelfrist von einem Monat vorsieht. Mangels spezieller Regelungen für die Frist zur Einbringung von Revisionsrekurs-(beantwortung-)en gilt diese Monatsfrist im Vollstreckbarerklärungsverfahren auch dafür.