VwGH: Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG iVm § 27 VwGG (iZm Akteneinsicht gem § 17 AVG)
Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen löst keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung aus, eine solche tritt erst ein, wenn die Behörde die Akteneinsicht durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen real verweigert
Art 132 B-VG, § 27 VwGG, § 17 AVG
GZ 2011/05/0072, 06.09.2011
VwGH: Nach stRsp des VwGH liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art 132 B-VG iVm § 27 VwGG dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft oder die Gewährung von Akteneinsicht gerichtet ist. Der VwGH kann aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Ein tatsächliches Verhalten - etwa die Gewährung von Akteneinsicht - könnte vom VwGH in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht an Stelle der belangten Behörde gesetzt werden. Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen löst keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung aus, eine solche tritt erst ein, wenn die Behörde die Akteneinsicht durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen real verweigert.
Im gegenständlichen Fall hatten sowohl der Bürgermeister als auch der Gemeinderat als belangte Behörde den bf Parteien die Akteneinsicht iSd oben Ausgeführten "real verweigert", sodass sie die Pflicht gehabt hätten, über die Versagung der Akteneinsicht bescheidmäßig abzusprechen.