VwGH: Erteilung einer Lenkberechtigung nach § 23 Abs 3 FSG – Anwendung der Kriterien des § 14 Abs 4 zweiter Satz FSG zur Beurteilung der Echtheit eines von einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten Führerscheins?
§ 14 Abs 4 zweiter Satz FSG, welcher das Ungültigwerden des - echten - Führerscheins betrifft, enthält keine Kriterien für die Ermittlung des Vorliegens einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung im Verfahren nach § 23 Abs 3 FSG
§ 23 FSG, § 14 FSG
GZ 2009/11/0030, 24.05.2011
Die belangte Behörde ging davon aus, der Nachweis einer Lenkberechtigung sei deshalb nicht erbracht worden, weil der vorgelegte Führerschein wesentliche Merkmale iSd § 14 Abs 4 FSG nicht aufweise.
VwGH: Wie aus der Überschrift des § 14 FSG erkennbar ist, regelt diese Bestimmung "Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers". Abs 4 leg cit bestimmt dessen Pflicht, seinen Führerschein, wenn dieser ungültig geworden ist, "bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheins zu beantragen". Sowohl aus der Systematik des FSG als auch aus dem Wortlaut des § 14 FSG ergibt sich somit klar, dass sich diese Bestimmung auf Personen bezieht, welche eine (österreichische oder eine dieser gem § 1 Abs 4 gleichgestellte, in einem EWR-Staat ausgestellte) Lenkberechtigung besitzen, die durch den Führerschein dokumentiert wird. Dass der Besitz einer Lenkberechtigung Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 4 leg cit ist, ergibt sich auch daraus, dass andernfalls bei Ungültigwerden des diese Berechtigung lediglich dokumentierenden Führerscheins ein Austausch desselben nicht möglich wäre. Daraus und zuletzt auch aus dem klaren Verweis des § 1 Abs 4 FSG auf § 23 FSG betreffend das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, erhellt aber auch, dass § 14 Abs 4 zweiter Satz leg cit, welcher das Ungültigwerden des - echten - Führerscheins betrifft, keine Kriterien für die Ermittlung des Vorliegens einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung im Verfahren nach § 23 Abs 3 FSG enthält.