VwGH: Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie gem § 13a TabakG – § 13c Abs 1 Z 3 TabakG als Übertretungsnorm?
Die Übertretung des § 13c Abs 1 Z 3 TabakG ist durch § 14 Abs 4 TabakG nicht mit Strafe bedroht
§ 14 TabakG, § 13a TabakG, § 13c TabakG
GZ 2011/11/0032, 24.05.2011
In der Beschwerde wird eingewendet, der im Straferkenntnis als Strafsanktionsnorm genannte § 14 Abs 4 TabakG sehe eine Bestrafung nur bei einem Verstoß gegen eine im § 13c Abs 2 leg cit festgelegte Obliegenheit vor. Dem gegenüber habe die belangte Behörde den Bf aber (durch die Abänderung des erstinstanzlichen Spruches) für schuldig erkannt, gegen § 13c Abs 1 Z 3 TabakG verstoßen zu haben.
VwGH: Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides die durch das angelastete Verhalten des Bf übertretene Norm auf § 13c Abs 1 Z 3 TabakG abgeändert. Damit hat die belangte Behörde zwar zutreffend erkannt, dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis zitierte Übertretungsnorm unrichtig war (der dort zitiert gewesene § 13c Abs 2 Z 5 TabakG betrifft nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut jene Fälle, in denen - anders als vorliegend - das Rauchverbot gem § 13a Abs 2 nicht gilt). Die belangte Behörde hat jedoch übersehen, dass die Übertretung der von ihr bezeichneten Norm, wie die Beschwerde zutreffend einwendet, durch die hier angewendete Strafnorm (§ 14 Abs 4 leg cit) nicht mit Strafe bedroht ist. Das in der Tatumschreibung genannte Verhalten des Bf wäre vielmehr unter § 13c Abs 2 Z 4 TabakG, dessen Übertretung durch § 14 Abs 4 leg cit erfasst ist, zu subsumieren gewesen.
Der angefochtene Bescheid musste daher wegen der falschen Bezeichnung der Übertretungsnorm gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.