05.10.2011 Sonstiges

VwGH: Pflichten gem § 3 VerpackVO

Die VerpackVO sieht nur zwei Alternativen für die Verpflichteten iSd § 3 VerpackVO vor: Diese können entweder die Verpflichtungen nach § 3 Abs 1 bis 4 VerpackVO selbst erfüllen oder diese an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme übertragen (§ 3 Abs 5 VerpackVO)


Schlagworte: Abfallwirtschaftsrecht, Pflichten
Gesetze:

§ 14 AWG, § 3 VerpackVO

GZ 2007/07/0172, 30.06.2011

 

VwGH: Die VerpackVO sieht nur zwei Alternativen für die Verpflichteten iSd § 3 VerpackVO vor: Diese können entweder die Verpflichtungen nach § 3 Abs 1 bis 4 VerpackVO selbst erfüllen oder diese an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme übertragen (§ 3 Abs 5 VerpackVO). Eine dritte Möglichkeit gibt es nicht.