05.10.2011 Sonstiges

VwGH: Eigenmächtig vorgenommene Neuerung gem § 138 WRG

Als "eigenmächtige Neuerung" ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde


Schlagworte: Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, eigenmächtig vorgenommene Neuerung
Gesetze:

§ 138 WRG

GZ 2010/07/0020, 28.04.2011

 

VwGH: Als "eigenmächtige Neuerung" ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde.