05.10.2011 Sonstiges
VwGH: Eigenmächtig vorgenommene Neuerung gem § 138 WRG
Als "eigenmächtige Neuerung" ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde
Schlagworte: Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, eigenmächtig vorgenommene Neuerung
Gesetze:
§ 138 WRG
GZ 2010/07/0020, 28.04.2011
VwGH: Als "eigenmächtige Neuerung" ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde.