11.10.2011 Zivilrecht

OGH: Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs iZm mangelnder Zielstrebigkeit im ersten Studienabschnitt?

Auch wenn der erste Abschnitt „verbummelt“ wurde, kann die Zielstrebigkeit im zweiten Abschnitt bejaht werden und der Unterhaltsanspruch damit wieder aufleben


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Studium, Aufrechterhalten des Unterhaltsanspruchs, Mangel an Zielstrebigkeit
Gesetze:

§ 140 ABGB

GZ 4 Ob 115/11g, 09.08.2011

 

OGH: Entscheidend für die Aufrechterhaltung des Unterhaltsanspruchs während des Studiums ist, dass das Kind dieses ernsthaft und zielstrebig betreibt. Auch wenn der erste Abschnitt „verbummelt“ wurde, kann die Zielstrebigkeit im zweiten Abschnitt bejaht werden und der Unterhaltsanspruch damit wieder aufleben. Von einem endgültigen Verlust des Unterhaltsanspruchs im Fall eines vorübergehenden Mangels an Zielstrebigkeit kann daher keine Rede sein. Dass der nunmehrige Studienfortgang des vj N überdurchschnittlich ist, wird vom Vater nicht bestritten.