11.10.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Zwangsstrafe gem § 283 UGB iZm verspäteter Einreichung der Bilanz iSd § 277 UGB

Zur Wahrung der Frist des § 277 UGB reicht es aus, einen vorläufigen Jahresabschluss einzureichen, sofern die fehlenden Unterlagen unverzüglich nach ihrem Vorliegen nachgereicht werden


Schlagworte: Unternehmensrecht, Firmenbuchrecht, Offenlegung, Jahresabschluss, verspätete Einreichung, Zwangsstrafen, Strafbemessung
Gesetze:

§ 277 UGB, § 283 UGB

GZ 6 Ob 164/11b, 14.09.2011

 

OGH: Zur Wahrung der Frist des § 277 UGB reicht es aus, einen vorläufigen Jahresabschluss einzureichen, sofern die fehlenden Unterlagen unverzüglich nach ihrem Vorliegen nachgereicht werden.

 

Bei Erstverstößen wurden in der Regel schon nach der bisherigen Rechtslage Strafen von 700 EUR verhängt. Nach stRsp hat die Strafverhängung typischerweise eher schematisch und aufgrund objektiver Kriterien zu erfolgen, ohne dass es einer näheren Feststellung über die Vermögenslage der Geschäftsführer bedarf. In Anbetracht des vom Rekursgericht zutreffend hervorgehobenen Umstands, dass die Gesellschaft noch nie rechtzeitig einen Jahresabschluss eingereicht hat, besteht für eine Verhängung der Strafe bloß in der gesetzlichen Mindesthöhe nicht der geringste Anlass. Im Übrigen ist dem Revisionsrekurs auch nicht ansatzweise zu entnehmen, weshalb die Verhängung einer Strafe von 800 EUR den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Revisionsrekurswerber nicht Rechnung trägt.