OGH: Besonderes Feststellungsverfahren gem § 54 ASGG – Feststellungsklage nach Abs 1
Da den Gegenstand der Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG ausschließlich Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG und nicht betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten bilden können, ist der Begriff „Arbeitgeber“ iSd Vertragspartners des Arbeitnehmers zu verstehen; passiv klagslegitimiert ist im Falle einer Klage durch den Betriebsrat daher nur der jeweilige Arbeitgeber
§ 54 ASGG
GZ 9 ObA 77/10d, 29.08.2011
OGH: Gem § 54 Abs 1 ASGG können in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereichs sowie der jeweilige Arbeitgeber auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebs oder Unternehmens betreffen, klagen oder geklagt werden.
Da den Gegenstand der Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG ausschließlich Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG und nicht betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten bilden können, ist der Begriff „Arbeitgeber“ iSd Vertragspartners des Arbeitnehmers zu verstehen. Passiv klagslegitimiert wäre im Falle einer Klage durch den Betriebsrat daher nur der jeweilige Arbeitgeber.
Im vorliegenden Fall ist nicht nur unstrittig, sondern ergibt sich auch eindeutig aus dem Begehren, dass die konkret betroffenen Arbeitsverhältnisse jeweils mit der V GmbH, und nicht mit der Beklagten bestehen. Der Umstand, dass die Beklagte 100%ige Gesellschafterin der V GmbH ist, ist rechtlich ohne Belang, weil nach stRsp auch bei einer Einmann-GmbH keine Identität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft besteht, demnach von unterschiedlichen Rechtspersonen auszugehen ist. Ist aber die Beklagte nicht vertraglicher Arbeitgeber der vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitnehmer, mangelt es schon deshalb an einer zwingenden Voraussetzung nach § 54 Abs 1 ASGG. Da der OGH aus Anlass eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nicht nur die aufgeworfene Rechtsfrage, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen hat, ist dieser Legitimationsmangel aufzugreifen.