11.10.2011 Verfahrensrecht

OGH: Zum Ausmaß der Bindungswirkung

Nach stRsp wird das Ausmaß der Bindungswirkung zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruchs heranzuziehen


Schlagworte: Rechtskraft, Bindungswirkung
Gesetze:

§ 411 ZPO

GZ 6 Ob 77/11h, 18.07.2011

 

OGH: Nach stRsp wird das Ausmaß der Bindungswirkung zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruchs heranzuziehen.