11.10.2011 Verfahrensrecht

OGH: § 266 ZPO – Außerstreitstellung der aktiven Klagelegitimation?

Außerstreitstellungen, die nicht Tatsachen, sondern nur die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts betreffen, sind unwirksam


Schlagworte: Außerstreitstellung der aktiven Klagelegitimation, Tatsachen, rechtliche Qualifikation
Gesetze:

§ 266 ZPO

GZ 9 ObA 77/10d, 29.08.2011

 

OGH: Außerstreitstellungen, die nicht Tatsachen, sondern nur die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts betreffen, sind unwirksam.