11.10.2011 Verfahrensrecht
OGH: § 266 ZPO – Außerstreitstellung der aktiven Klagelegitimation?
Außerstreitstellungen, die nicht Tatsachen, sondern nur die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts betreffen, sind unwirksam
Schlagworte: Außerstreitstellung der aktiven Klagelegitimation, Tatsachen, rechtliche Qualifikation
Gesetze:
§ 266 ZPO
GZ 9 ObA 77/10d, 29.08.2011
OGH: Außerstreitstellungen, die nicht Tatsachen, sondern nur die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts betreffen, sind unwirksam.