OGH: Rechnungslegungsanspruch gem Art XLII EGZPO
Der Rechnungslegungspflichtige kann auch zur Eidesleistung verhalten werden; dabei handelt es sich jedoch um ein fakultatives Begehren, weshalb der Berechtigte davon auch Abstand nehmen kann
Art XLII EGZPO
GZ 8 ObA 34/11z, 25.05.2011
OGH: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Leistungsansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen. Inhalt und Umfang der Rechnungslegung richten sich nach dem Verkehrsüblichen bzw nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. Die Rechnungslegung muss detailliert sein und kann sich nicht nur in der bloßen Angabe von Endziffern oder in der Überlassung von Belegen erschöpfen. Der Rechnungslegungspflichtige kann auch zur Eidesleistung verhalten werden. Dabei handelt es sich jedoch um ein fakultatives Begehren, weshalb der Berechtigte davon auch Abstand nehmen kann.