11.10.2011 Verfahrensrecht

OGH: Rechnungslegungsanspruch gem Art XLII EGZPO

Der Rechnungslegungspflichtige kann auch zur Eidesleistung verhalten werden; dabei handelt es sich jedoch um ein fakultatives Begehren, weshalb der Berechtigte davon auch Abstand nehmen kann


Schlagworte: Stufenklage, Rechnungslegung
Gesetze:

Art XLII EGZPO

GZ 8 ObA 34/11z, 25.05.2011

 

OGH: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Leistungsansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen. Inhalt und Umfang der Rechnungslegung richten sich nach dem Verkehrsüblichen bzw nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. Die Rechnungslegung muss detailliert sein und kann sich nicht nur in der bloßen Angabe von Endziffern oder in der Überlassung von Belegen erschöpfen. Der Rechnungslegungspflichtige kann auch zur Eidesleistung verhalten werden. Dabei handelt es sich jedoch um ein fakultatives Begehren, weshalb der Berechtigte davon auch Abstand nehmen kann.