OGH: Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen gem § 37 MRG – Kostenentscheidung gem Abs 3 Z 17 und zur Frage, ob anlässlich der Vorlage des Kostenverzeichnisses Einwendungen erhoben werden müssen
§ 54 Abs 1a ZPO gilt nicht im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG
§ 37 MRG, § 54 Abs 1a ZPO, AußStrG
GZ 5 Ob 115/11i, 25.08.2011
OGH: Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten nach dem Obsiegen der Parteien aufzuteilen.
Infolge der vom Erstantragsgegner im Rekurs erhobenen Kostenrüge ist das erstinstanzliche Kostenverzeichnis der Antragstellerin inhaltlich zu überprüfen: Ihr in der Rekursbeantwortung erhobener Einwand, der Vertreter des Erstantragsgegners hätte anlässlich der Vorlage des Kostenverzeichnisses Einwendungen erheben müssen, die Unterlassung von Einwendungen führe dazu, dass auf die Kostenrüge im Rekurs nicht einzugehen sei, ist unberechtigt: Aus den vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in 40 R 259/09y zutreffend angeführten Gründen ist § 54 Abs 1a ZPO im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG nicht anzuwenden:
Dabei ist entscheidend, dass die Kostenentscheidung gem § 37 Abs 3 Z 17 MRG - anders als nach der allgemeinen Regelung des § 78 Abs 2 AußStrG, die für kontradiktorische Verfahren eine Abweichung vom allgemeinen Grundsatz des Erfolgsprinzips nur vorsieht, wenn die Billigkeit es erfordert (daher für das allgemeine Außerstreitverfahren die Anwendung des § 54 Abs 1a ZPO bei „faktischem“ Verhandlungsschluss befürwortend Höllwerth, Einwendungen gegen die Kosten - § 54 Abs 1a ZPO, ÖJZ 2009/80; Obermaier, Kostenhandbuch² [2010] Rz 710) - ausschließlich nach Billigkeit zu treffen ist. Bei Anwendung des § 54 Abs 1a ZPO müsste bei Unterlassung von Einwendungen der Kostenentscheidung etwa eine überhöht verzeichnete Bemessungsgrundlage oder eine falsch verzeichnete Tarifpost (idF gemäß BudgetbegleitG 2011 BGBl I 2010/111 überhaupt „ungeprüft“) zugrunde gelegt werden. Damit würde aber - gegen die erkennbare Absicht des Gesetzgebers - das (unbillige) Ergebnis bewirkt, dass die in § 37 Abs 3 Z 17 MRG vorgesehene Billigkeitsentscheidung zumindest teilweise auf den Verfahrensgegner „überwälzt“ wird. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gerichtsentlastung lässt sich für den gegenteiligen Standpunkt nicht ins Treffen führen, weil dem Gericht auch bei Anwendung des § 54 Abs 1a ZPO im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren eine Gewichtung der einzelnen Billigkeitskriterien nicht erspart bliebe. Unter weiterer Berücksichtigung bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die gänzlich ungeprüfte Übernahme eines Kostenverzeichnisses, gegen das Einwendungen nicht erhoben wurden, durch das Gericht ist daher § 54 Abs 1a ZPO bei der hier zu treffenden Kostenentscheidung nach § 37 Abs 3 Z 17 MRG nicht anzuwenden.
Inhaltlich sind die Kostenverzeichnisse der Antragstellerin dahin zu korrigieren, dass der verzeichnete Streitgenossenzuschlag nicht zuzusprechen ist: Die Zweitantragsgegnerin und der Drittantragsgegner stimmten der Maßnahme ausdrücklich zu; insoweit entspricht es im Hinblick darauf, dass der Antragstellerin durch den Umstand, dass ihr zwei weitere Antragsgegner gegenüberstanden, kein zusätzlicher Verfahrensaufwand entstand, der Billigkeit, der Antragstellerin keinen Streitgenossenzuschlag zuzuerkennen.