OGH: § 140 ABGB – Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage und Mitwirkungspflicht des Vaters gem § 16 Abs 2 AußStrG
Eine Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt erst in Betracht, soweit das Gericht die Grundlagen für die Unterhaltsbemessung nicht ermitteln kann; bei der Ermittlung trifft den Unterhaltsschuldner eine Mitwirkungspflicht
§ 140 ABGB, § 16 AußStrG
GZ 4 Ob 115/11g, 09.08.2011
OGH: Soweit der Rechtsmittelwerber die vom Erstgericht vorgenommene und vom Rekursgericht gebilligte Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage kritisiert, spricht er weitgehend (unter der Bezeichnung „unrichtige rechtliche Beurteilung“ und „Nichtigkeit gem § 57 Z 1 AußStrG“) Fragen der Beweiswürdigung an, die im Verfahren vor dem OGH - auch im Außerstreitverfahren - nicht mehr überprüft werden können.
Das Rekursgericht hat sich mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ausführlich auseinandergesetzt und auch dargelegt, dass der Vater seiner Mitwirkungspflicht nicht (vollständig) nachgekommen ist. Der Unterhaltspflichtige muss iSd § 16 Abs 2 AußStrG bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigenfalls sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden kann.