12.10.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Kosten der Behörden – Ersatz der Barauslagen gem § 76 AVG

Barauslagen sind Aufwendungen, die der Behörde zunächst selbst erwachsen sind; der Hinweis auf eine Honorarnote eines Sachverständigen in einem Bescheid vermag eine Begründung hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten nicht zu ersetzen


Schlagworte: Kosten der Behörden, Ersatz der Barauslagen, Bescheid, Begründung
Gesetze:

§ 76 AVG, § 58 AVG

GZ 2008/05/0242, 06.09.2011

 

VwGH: Nach § 76 Abs 1 AVG hat dann, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Barauslagen sind Aufwendungen, die der Behörde zunächst selbst erwachsen sind.

 

Im Einklang mit den vorgelegten Verwaltungsakten kommt die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung hinsichtlich der Höhe der von den Sachverständigen geltend gemachten Barauslagen enthält. Nach der hg Rsp vermag der Hinweis auf eine Honorarnote eines Sachverständigen in einem Bescheid eine solche Begründung nicht zu ersetzen; Gleiches gilt auch für (wie im vorliegenden Fall) lediglich den vorgelegten Verwaltungsakten beiliegenden Honorarnoten. Es kann somit nicht als rechtswidrig qualifiziert werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass sie den bei ihr in Vorstellung gezogenen Bescheid bezüglich der Rechtmäßigkeit der den Mitbeteiligten vorgeschriebenen Sachverständigenkosten nicht überprüfen konnte. Damit geht auch der Einwand der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid fehl, die mitbeteiligten Parteien hätten im Rahmen ihrer Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz ihr Parteiengehör betreffend die Angemessenheit der Gebührennoten wahrnehmen können.