VwGH: Erweiterung eines Speicherkraftwerks zu einem Pumpspeicherwerk – subsumieren unter Z 30 oder Z 31 des Anhanges 1 UVP-G 2000?
Nach Z 30 des Anhanges 1 UVP-G 2000 kommt es nur auf die sog Engpassleistung, nicht jedoch auf das Stauvolumen - wie etwa nach Z 31 -, an
§ 3 UVP-G 2000, Anhang 1 Z 30, Anhang 1 Z 31, § 3a UVP-G 2000
GZ 2008/07/0098, 15.09.2011
Die bf Partei brinft vor, die gegenständliche Anlage sei hinsichtlich des neuen Betriebes nicht mehr als Stauanlage zu beurteilen, sondern als Speicheranlage, weshalb sie nach dem Anhang 1 zum UVP-G 2000, Spalte 2, Z 31, zu behandeln sei; es liege die Speicheranlage sohin jedenfalls im Rahmen der Prüfpflicht und es sei nicht der bisher angewendete Rahmen der Beurteilung anzuwenden. Durch den Pumpbetrieb solle mit einer Leistung von 4,4 m3/s D-Wasser in die bestehende Stauanlage gepumpt und zur Abarbeitung gespeichert werden. Es werde daher der Staubetrieb auf einen Speicherbetrieb erweitert. Diese Änderung der Betriebsweise sei jedenfalls unter Anhang 1 Z 31 UVP-G 2000 zu subsumieren und sie sei nicht von der Z 30 miterfasst. Die UVP-Beurteilung durch das Land Steiermark sei jedoch nur unter Zugrundelegung der ursprünglichen Nutzung als Stauanlage erfolgt und nicht unter dem Faktum der Speicherung durch Pumpbetrieb. Diese Unterscheidung sei sehr wesentlich, weil bei einem Pumpspeicherbetrieb anderes Wasser in das Staubecken eingebracht werde, als bei einem reinen Staubetrieb aus den örtlichen natürlichen Zuflüssen oder Beileitungen zufließe.
Durch die Verwendung des Stausees als Pumpspeicherwerk mit Einpumpen des unreinen D-Wassers der Klasse II - III werde der Speicherwasserkörper zumindest von oligotroph zu mesotroph abgestuft und somit erfolge eine negative Einwirkung auf den bisherigen Reinheitsgrad des Stauwasserkörpers. Aus diesem Gesamtvorgang zeige sich klar, dass hier dem Sinnziel des UVP-G 2000 zu folgen und die Veränderung der Gesamtkonzeption der Kraftwerksanlage in ein Pumpspeicherwerk zu beurteilen sei. Das heiße, es bedürfe einer gesonderten Beurteilung nach dem UVP-G 2000, weil eine wesentliche Änderung von Stauanlage in Pumpspeicheranlage iSd Anhanges 1, Z 31 lit a UVP-G 2000 erfolge. Es komme zu einer zusätzlichen Speicherung von jährlich rund 50 Mio m3 D-Wasser. Aufgrund der Betriebsregelung könne in der Winterzeit das gesamte Arbeitsvolumen abgearbeitet und im Pumpbetrieb kurzzeitig wieder aufgefüllt werden. Das heiße, dass das Volumen von rund 16 Mio m3 Wasser in einem Block wieder aufgefüllt werden könne. Dies sei sicherlich keine unbeachtliche Menge an einbringbarem Wasser der Klasse II - III. Hier zeige sich, dass eine Beurteilung nach der Engpassleistung der Turbine keineswegs der richtige Parameter für die Umweltverträglichkeit sei. Richtigerweise sei die Umänderung der Wirkweise auf Speicherkraftwerk durch Zupumpen von D-Wasser zu beurteilen und sei daher Z 31 lit a des Anhanges 1 des UVP-G 2000 anzuwenden.
Die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung und der Kärntner Landesregierung über die Frage der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung seien nicht auf der Prüfungsgrundlage einer Speicheranlage nach Anhang 1 Z 31 des UVP-G 2000 erfolgt; es liege daher keine Bindungswirkung vor.
VwGH: Nach Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 fallen Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sowie Kraftwerke in Kraftwerksketten ab 2 MW unter UVP-pflichtige Vorhaben nach Spalte 1.
Gem Anhang 1 Z 31 lit a (Spalte 2) leg cit unterliegen Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 000 000 m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden, der UVP im vereinfachten Verfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Ansicht, es liege nunmehr aufgrund des Pumpbetriebes eine Anlage iSd Z 31 lit a des Anhanges 1 UVP-G 2000 vor, nicht anzuschließen, zumal weiterhin - was auch die bf Partei selbst einräumt - eine Wasserkraftanlage vorliegt und die projektierte Speicherung des D-Wassers zur Energiegewinnung erfolgt. Eine derartige Anlage ist daher nicht nach Z 31, sondern nach Z 30 des Anhanges 1 zu beurteilen.