12.10.2011 Sozialrecht

VwGH: Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG iZm Möglichkeit, die Beschäftigung zu verschiedenen Dienstantrittsdaten aufzunehmen

Wenn ein potentieller Arbeitgeber dem Leistungsbezieher die Möglichkeit einräumt, die Beschäftigung zu verschiedenen Dienstantrittsdaten aufzunehmen, ist der Leistungsbezieher verpflichtet, die angebotene Arbeitsmöglichkeit ab dem ehestmöglichen Zeitpunkt anzunehmen


Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Arbeitswilligkeit, verschiedene Dienstantrittsdaten, ehestmöglich
Gesetze:

§ 9 AlVG, § 10 AlVG

GZ 2008/08/0085, 07.09.2011

 

VwGH: Der Bf hat im Verwaltungsverfahren niemals ausdrücklich bestritten, dass ihm die Möglichkeit eines Dienstbeginns mit 1. Oktober 2007 eingeräumt wurde. Er hat lediglich behauptet, die Möglichkeit erhalten zu haben, nach einer Bedenkzeit den Dienst (auch) erst am 1. November 2007 antreten zu können. Wenn ein potentieller Arbeitgeber aber dem Leistungsbezieher die Möglichkeit einräumt, die Beschäftigung zu verschiedenen Dienstantrittsdaten aufzunehmen, ist der Leistungsbezieher, wie sich aus § 9 Abs 1 AlVG ergibt, verpflichtet, die angebotene Arbeitsmöglichkeit ab dem ehestmöglichen Zeitpunkt anzunehmen um durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden.

 

Da der Bf die sich bietende Arbeitsmöglichkeit ab dem 1. Oktober 2007 nicht angenommen hat, hat er gegen seine Verpflichtung nach § 9 Abs 1 AlVG verstoßen.