12.10.2011 Sonstiges

VwGH: § 18 StWG – Enteignung nach dem Starkstromwegegesetz

Nach Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die von der Antragstellerin beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind; Gleiches hat für einen Bewilligungsbescheid nach dem UVP-G zu gelten


Schlagworte: Starkstromwegerecht, Enteignung, Feststellung des Entschädigungsbetrages, sukzessive Kompetenz, Baubewilligungsbescheid, Rechtskraft, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Verfahren
Gesetze:

§ 18 StWG, § 19 StWG, § 20 StWG, EisbEG, Art 6 EMRK

GZ 2008/05/0016, 06.09.2011

 

VwGH: Dem Vorbringen des Bf gegen die Festsetzung des (pauschalen) Entschädigungsbetrages in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides ist entgegenzuhalten, dass dem VwGH auf dem Boden des § 20 lit c StWG keine Kompetenz zur Überprüfung der Angemessenheit der im Verwaltungsverfahren zuerkannten Entschädigung zukommt, weil über die Ermittlung bzw Neufestsetzung des von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigungsbetrages über Antrag einer der Parteien das Gericht zu entscheiden hat. Soweit sich die Beschwerde gegen die Angemessenheit des Entschädigungsbetrages (Spruchpunkt II) richtet, war sie daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf die uneingeschränkte Nutzung eines vom Bf angelegten Teiches mit Hütte sowie des Wohnhauses und weiterer Grundflächen, bzw darauf bezieht, dass die Umschreibung der einzuräumenden und grundbücherlich sicherzustellenden Dienstbarkeit (Spruchpunkt I.) nicht hinreichend genau erfolgt sei, ist auszuführen, dass der Verlauf der Trasse der elektrischen Leitungsanlage bereits mit der Genehmigung des in Rede stehenden Projektes der 380 kV-Freileitung (wie die Beschwerde einräumt, bezüglich der Grundstücke des Bf: im Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 2005) festgelegt wurde. Dem dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Verfahren war der Bf als Partei zugezogen worden, die Behörde hat sich in diesem Verfahren mit den Einwendungen des Bf auseinandergesetzt und seine diesbezüglichen Einwendungen abgewiesen.

 

Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr einwenden , die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Nach Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die von der Antragstellerin beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind. Gleiches hat für den hier gegenständlichen Bewilligungsbescheid nach dem UVP-G zu gelten.

 

Dass die von der mitbeteiligten Partei beantragte Inanspruchnahme der genannten Grundstücke des Bf durch Einräumung einer Dienstbarkeit im angesprochenen Ausmaß erforderlich ist, hat der elektrotechnische Sachverständige in seinem Gutachten schlüssig dargelegt. Da der Bf den Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen hinsichtlich des Ausmaßes und der Notwendigkeit der beanspruchten Grundstücksflächen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und (auch für den VwGH) keine Unschlüssigkeit des Gutachtens erkennbar ist, hat die belangte Behörde ihrem Bescheid zu Recht die Ausführungen des Amtssachverständigen zugrunde gelegt. Auf dem Boden dieses schlüssigen Gutachtens bestehen, entgegen der bf Partei keine Bedenken betreffend die Einbeziehung des "Schwingungsbereiches" durch den bekämpften Bescheid. Anders als der Bf offenbar meint verlangt das StWG auch keine Auspflockung von Grenzen bzw Maststandorten in der Natur, um die Dienstbarkeiten genau zu bestimmen. Weiters tut es dem Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung der vorliegenden behördlichen Anordnung keinen Abbruch, wenn sich die Behörde davon leiten ließ, dass anhand der im UVP-Verfahren festgelegten Koordinaten der Leitungsanlage es jedem Grundeigentümer (gegebenenfalls unter Beiziehung eines Fachmannes) möglich sei, die exakte Lage der Leitung auf jedem betroffenen Grundstück festzustellen, zumal derart diese Lage ohnehin eingehend beschrieben wird.

 

Zum Beschwerdeeinwand, der angefochtene Bescheid nenne das Grundstück Nr 148/2, während demgegenüber im Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung aus dem Jahr 2005 das Grundstück Nr 269/1 angeführt sei, und die Bescheide insofern miteinander in einem Widerspruch stünden, führte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, dass das Grundstück Nr 148/2 ursprünglich nicht von der Leitungsführung betroffen gewesen sei, dass nach Erlassung des Bescheides aus 2005 die beiden Grundstücke aber miteinander vereinigt worden seien und sich der Schutzbereich der Leitungsanlage nunmehr auf das Grundstück Nr 148/2 erstrecke. Dies wird vom Bf in seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2008 zu den Gegenschriften eingeräumt. Angesichts der damit zwischen den Parteien des Verfahrens bestehenden Klarheit betreffend die besagte (auch für die Verbücherung einschlägigen) Grundstückszusammenlegung kann nicht gesagt werden, dass der Bf insofern durch den bekämpften Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden wäre. Zudem räumt die Beschwerde ein, dass auch in dem einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildendenden Plansatz (vgl Spruchpunkt IV. des Bescheides) die Grundstücke so wie im Bescheid aus 2005 genannt dargestellt sind, woraus folgt, dass dem Bf dieser Plansatz ohnehin tatsächlich zukam (vgl § 7 des ZustellG), und eine allfällige Unterlassung der Zustellung dieses Plansatzes gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid für den Bf zu keiner Rechtsverletzung führte.