12.10.2011 Sonstiges

VwGH: Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte gem § 12 WRG

Aus § 12 Abs 1 WRG folgt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung erst erteilt werden darf, wenn fest steht, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden


Schlagworte: Wasserrecht, Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte
Gesetze:

§ 12 WRG, § 111 WRG

GZ 2008/07/0098, 15.09.2011

 

VwGH: Gem § 12 Abs 1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

 

Aus § 12 Abs 1 WRG folgt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung erst erteilt werden darf, wenn fest steht, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden.