VwGH: Einschränkung zugunsten der Fischerei gem § 15 WRG
Den Fischereiberechtigten kommt ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages nicht zu
§ 15 WRG, § 102 Abs 1 lit b WRG, § 111 WRG
GZ 2008/07/0098, 15.09.2011
VwGH: Gem § 15 Abs 1 WRG können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
Den Fischereiberechtigten kommt ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages nicht zu. Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs 1 WRG resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes nämlich rechtlich auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutete.